Kein Erbe in Sicht? - Testamente für Alleinstehende | 28. April 2016

Gerade Alleinstehende sollten sich rechtzeitig überlegen, wen sie als Erben einsetzen wollen. Denn bleibt die Erbfolge ungeregelt, erbt mitunter der Staat. In einem Testament können Sie Ihre Erben selbst bestimmen und regeln, wer sich um den Nachlass und beispielsweise um ein hinterbliebenes Haustier kümmert.

Die Zahl der Alleinstehenden in Deutschland steigt fortlaufend an. Viele Menschen bleiben bis zu ihrem Tod unverheiratet und kinderlos. Doch wer erbt eigentlich, wenn es weder einen Ehepartner noch Kinder gibt? Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland unterscheidet nach Verwandtschaftsgraden, in deren Reihenfolge der Erblasser beerbt wird. Zu den Verwandten erster Ordnung gehören die Kinder und Enkel. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern und deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers, und wiederum deren Abkömmlinge.

Existieren weder Verwandte erster noch zweiter Ordnung erben bei unverheirateten Menschen die Verwandten dritter Ordnung. Hierzu gehören die Großeltern sowie deren Kinder, also Onkel und Tanten, anschließend Cousins und Cousinen des Erblassers. In dieser Weise setzt sich die Reihe möglicher Erben weiter fort. Stirbt eine alleinstehende Person, ohne ein wirksames Testament zu hinterlassen, tritt diese gesetzliche Erbfolge in Kraft. "Häufig erben dann entfernte Verwandte, die der Erblasser nicht einmal persönlich gekannt hat", erklärt Dr. Katharina Hermannstaller von der Landesnotarkammer Bayern. Sollten keine noch lebenden Verwandten des Erblassers existieren oder ermittelt werden können, kommt es zu einer Erbfolge, die von den wenigsten Menschen gewünscht wird: "Bei Todesfällen ohne Verwandte des Erblassers als gesetzliche Erben tritt der Staat als Erbe ein", schildert Dr. Hermannstaller. Erbe ist dann das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Einen Erben bestimmen

Um selbstbestimmt zu entscheiden, wer Erbe wird, bietet es sich an, mit Hilfe eines Notars ein Testament zu verfassen. "Viele Menschen kennen die Möglichkeit gar nicht, die ihnen in Bezug auf ihren Nachlass zustehen", erläutert Dr. Hermannstaller. So können in Deutschland neben natürlichen Personen, wie beispielsweise Freunde oder Nachbarn, auch juristische Personen als Erben eingesetzt werden. Beispielsweise entscheiden sich immer mehr Menschen dazu, ihren Nachlass einem gemeinnützigen Verein oder einer Stiftung zukommen zu lassen. Auch steuerrechtlich haben Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke Vorteile, da diese von der Erbschaftssteuer befreit sind. Einschränkungen der grundsätzlich bestehenden Testierfreiheit gibt es im Einzelfall aber doch: "Pflegekräfte in Alten- und Pflegeheimen, Heimleiter und deren Angehörige sollten nur unter bestimmten Voraussetzungen testamentarisch bedacht werden", erklärt Dr. Hermannstaller; "die deutschen Heimgesetze sehen hier ganz bewusst Einschränkungen vor."

Den Nachlass regeln

Gerade Alleinstehende sollten sich auch damit befassen, wer nach dem eigenen Tod den Nachlass regelt, die Wohnung auflöst und sich zum Beispiel um ein hinterbliebenes Haustier kümmert. Auch diesbezüglich können in einem Testament Regelungen getroffen werden. Doch Vorsicht: "Tiere können nach deutschem Recht nicht als Erben eingesetzt werden", weiß Dr. Hermannstaller. Wer seinem Tier dennoch eine sichere Zukunft bieten möchte, sollte sein Erbe an eine Auflage knüpfen. So kann zum Beispiel eine Vertrauensperson oder ein Tierheim mit der Auflage, sich nach dem Tod um das Tier zu kümmern, zum Erben bestimmt werden. Die zusätzliche Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann zudem Sicherheit bieten, dass die Wünsche des Erblassers nach dem Tod auch umgesetzt werden. "Diese Details sollten mit einem Notar besprochen werden", rät Dr. Hermannstaller; "dieser berät Sie individuell". Die Beratung durch den Notar verursacht keinerlei zusätzliche Kosten, wenn anschließend ein entsprechendes Testament beurkundet wird. Zusätzlich ist bei einem notariellen Testament auch sichergestellt, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers auch gefunden und eröffnet werden kann: Der Notar ist verpflichtet, ein beurkundetes Testament in die amtliche Verwahrung zu geben und im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.